I. Geltungsraum und Begrifflichkeiten

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Viol Business Fotografie, nachfolgend Agentur genannt. Geschäftsinhaber der Agentur ist Daniel Viol. Die Agentur hat ihren Sitz in der Böttgerstraße 6 in 01129 Dresden.
  2. Das Verhältnis der Agentur zum Auftraggeber wird unabhängig vom Vertragstypus als Auftrag bezeichnet. Der Auftraggeber hat aus dem Auftrag Anspruch auf die Hauptleistung, die Agentur Anspruch auf die Vergütung.
  3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers können nur schriftlich durch die Agentur anerkannt werden.


II. Auftrag

  1. Vertragsgegenstand
    1.1 Agenturgeschäft
    Die Agentur produziert fotografische Arbeiten unter anderem in den Bereichen Businessfotografie, Hochzeits- & Eventfotografie und Peoplefotografie (Familie, Babybauch, Newborn, Portrait, Engagement).
    Weitergehende Aufträge unterliegen grundsätzlich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, können und werden jedoch im Einzelfall erweitert oder ersetzt. Diese weitergehenden Regelungen bedürfen für ihre Gültigkeit zwingend der Schriftform.
    Sollten im Folgenden Änderungen am Leistungsumfang oder an der sonstigen Abwicklung gewünscht oder notwendig werden, sind diese für die Parteien nur bindend, wenn diese ausdrücklich bestätigt werden. Die anfallenden Arbeiten sind gesondert zu vergüten.
    1.2 Beratungsgeschäft
    Für Businesskunden wird der Verwender ebenso beratend tätig sein. Die Art der Leistungserbringung und der Umfang ergeben sich aus dem von Ihnen gebuchten Leistungspaket. Ein Erfolg wird aus den von der Agentur angebotenen Dienstleistungen nicht geschuldet.
    Die von der Agentur online oder offline beworbenen Dienstleistungen stellen noch kein bindendes Angebot im Sinne des §145 BGB dar. Korrekturen der bestellten Dienstleistung sind nur vor Vertragsannahme möglich und stellen ein neues Angebot dar.
    Der Vertrag kommt erst zustande, wenn:
    - die Agentur die Annahme per E-Mail erklärt
    - Sie als Auftraggeber sofort nach Bestellung Zugang zur Leistung erhalten
    - Sie als Auftraggeber sofort nach Bestellung den vollen Preis oder eine Teilzahlung auf die Bestellung leisten
    - Sie als Auftraggeber das mündliche Angebot bei der Vertragsverhandlung sofort annehmen.
    Die Agentur weist darauf hin, dass alle zur Vertragsabwicklung notwendigen Daten des Auftraggebers und zum Bestellvorgang selbst von ihm gespeichert werden. Die Speicherung kann auch in audiovisueller Form erfolgen. Diese Daten können von der Agentur zur Zahlungs- und Vertragsabwicklung an Dritte, insbesondere Zahlungsdienstleister übermittelt werden. Diesem Vorgehen stimmen Sie als Auftraggeber mit Vertragsabschluss und Anerkennung dieser AGB ausdrücklich zu. Die entsprechenden Dokumente zur Wahrung unserer Informationspflicht gemäß der geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sind Ihnen vor Vertragsabschluss, während der Verhandlung und bei Vertragsdurchführung online einsehbar und werden auf Wunsch per E-Mail an Sie versandt.


III. Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Der Agentur steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
  2. Die von der Agentur hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
  3. Überträgt die Agentur Nutzungsrechte an den Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
  4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller der Agentur aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.
  5. Der Umfang der Nutzungsrechte des Auftraggebers ist wie folgt geregelt und kann vom Auftraggeber bei Beauftragung ausgewählt werden:
    5.1 Firmenkunden Die erstellten Bilder werden dem Zweck angemessen bearbeitet. Das zeitliche und räumliche Nutzungsrecht wird individualvertraglich geregelt.
    5.2 Privatkunden Die erstellten Bilder werden dem Zweck angemessen bearbeitet und mit einem Nutzungsrecht für den privaten, nicht kommerziellen Bereich geliefert.
  6. Bei der Verwertung der zur Nutzung überlassenen Werke ist die Namensnennung: Foto: Viol-Business-Fotografie bei jeder Veröffentlichung entweder direkt unter dem Bild oder im Impressum anzugeben, sofern nichtsanderes vereinbart wurde.
  7. Die Agtentur ist nicht verpflichtet Datenträger an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  8. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt die Agentur berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. (z.B. Webseite, Blogs, Facebook, Instagram, etc.) sofern nichts anderes vereinbart wurde. Werke, welche im Auftrag von Privatkunden erstellt wurden, bedürfen zu ihrer Verwendung durch die Agentur der ausdrücklichen Genehmigung des Auftraggebers.
  9. Die Rohdaten verbleiben bei der Agentur. Eine Verwendung der Rohdaten durch den Auftraggeber bedarf der Zustimmung der Agentur.

 

IV. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung

  1. Die Agentur erstellt Kostenvoranschläge, diese sind unverbindlich und kostenlos. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an Kostenvoranschlägen und allen weiteren erstellten Unterlagen im Beratungs- und Produktionsprozess liegen ausschließlich bei der Agentur. Dem Auftraggeber ist die Weitergabe und Verbreitung der voran bezeichneten Unterlagen untersagt. Ihre unverzügliche Löschung bei Nichtzustandekommen eines Auftrages ist gefordert.
  2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar vereinbart; Nebenkosten die zur Erfüllung des Auftrages notwendig sind werden vom Auftraggeber übernommen.
  3. Die von der Agentur gelieferten Werke bleiben ihr Eigentum bis der Auftraggeber die vollständige vereinbarte Vergütung geleistet hat.
  4. Wenn der Auftraggeber eine Änderung nach oder während der Produktion wünscht, trägt er die Mehrkosten hierfür. Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber bei Beauftragung hierzu keine Angaben gemacht hat. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
  5. Eine Pflicht zur Speicherung von angefertigten Werken durch die Agentur besteht nicht. Wünscht der Auftraggeber die Aufbewahrung und / oder Speicherung wird eine gesonderte Vergütung vereinbart.
  6. Eine völlig übereinstimmende Angleichung von Lichtbildern an beim Auftraggeber oder bei der Agentur vorhandenen Bildern (z.B. Kontrast, Farbe, Helligkeit) wird nicht garantiert.


V. Fristen und Termine

  1. Termine und Fristen müssen schriftlich und fix vereinbart werden. Geschieht dies nicht, sind es lediglich Orientierungshilfen.
  2. Bei Unterlassung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber haftet die Agentur nicht für Verzug bei der Leistungserbringung.
  3. Im Fall des Annahmeverzuges des Auftraggebers haftet dieser für den entstehenden Schaden oder Mehraufwendungen unbeschadet weitergehender Ansprüche der Agentur.


VI. Abnahme

Der Auftraggeber schuldet nach Erbringung der Hauptleistung die Abnahme des Werkes. Der Abnahmeerklärung gleich steht die Bezahlung oder Nutzung des Werkes. Gleiches gilt, wenn die Abnahme nicht innerhalb von 5 Tagen nach Lieferung verweigert wird.


VI. Gewährleistung und Haftung

  1. Die Agentur haftet nur für Vorsatz.
  2. Mängelgewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit kein versteckter Mangel vorliegt. Hierfür wird die Haftung auf 12 Monate begrenzt.
  3. Für den Fall einer rechtzeitigen gerechtfertigten Fehlerrüge steht dem Auftraggeber zuerst das Recht der Nachbesserung/Nachlieferung zu.
  4. Das Recht zur Selbstbeseitigung von Mängeln durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
  5. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt.
  6. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  7. Die Agentur haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
  8. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.

 

VII. Nebenpflichten

  1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Agentur übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt die Agentur frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab, ist die Agentur berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.

 

VIII. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz

  1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.
  2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Fotograf auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.
  3. Schadensersatz a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200,00 EUR pro Bild und Einzelfall.
    b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, dass Doppelte des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200,00 EUR pro Werk und Einzelfall.
    c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne das die Agentur hierfür ein Verschulden trifft, so hat er der Agentur 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen. d) Abweichend zu VIII.3.c gilt für Privatkunden folgendes: Bei Stornierung des Auftrages bis 6 Wochen vor dem vereinbarten Fototermin wird 50% der geleisteten Anzahlung als Schadensersatz einbehalten. Bei kurzfristiger Absage, ab 6 Wochen vor dem vereinbarten Fototermin, wird die gesamte Anzahlung einbehalten.
    e) Der Agentur bleibt zu a) – d) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) – d) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

 

IX. Datenschutz

Die der Agentur mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Die Agentur verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

 

X. Schlussbestimmungen

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz der Agentur als Gerichtsstand vereinbart.


XI. Sonstiges

Die Agentur weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.


XII. Abschließende Regelungen

  1. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung wird von der Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel nicht berührt. Die unwirksame Klausel soll ersetzt werden durch eine, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Gesamtvereinbarung am nächsten kommt.
  2. Gerichtsstand ist Dresden, der Standort der Agentur.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und kein deutsches internationales Privatrecht.

Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Viol-Business-Fotografie vom 05.03.2020